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   FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14   

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FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14 (https://dejure.org/2015,49871)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.01.2015 - 3 KO 887/14 (https://dejure.org/2015,49871)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 3 KO 887/14 (https://dejure.org/2015,49871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 45 StBGebV, § 2 Abs 2 RVG, Nr 3200 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, § 40 StBGebV
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens bei Bevollmächtigtenwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Festsetzung der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten; Anrechnung der Geschäftsgebühr für die gerichtliche Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FGO § 149 Abs. 2 S. 1; StBGebV § 40 Abs. 3
    Gerichtliche Festsetzung der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten; Anrechnung der Geschäftsgebühr für die gerichtliche Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Die Erinnerungsführerin verweist auf einen Beschluss des FG Köln vom 07. August 2012 (10 Ko 2683/11).

    Allerdings ist die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens dann nicht auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen, wenn die Bevollmächtigten des Klageverfahrens die Klägerin nicht auch im vorausgegangenen finanzbehördlichen Verfahren vertreten haben, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen der Bevollmächtigtenwechsel erfolgt ist (FG Köln Beschluss vom 07. August 2012 10 Ko 2683/11, EFG 2012, 2148).

  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn derselbe Bevollmächtigte jeweils tätig geworden ist, d.h. wenn die Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei demselben Bevollmächtigten bzw. derselben Sozietät oder Partnerschaft entstanden ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV Rz. 261, Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rz. 99), aber nicht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient wurden (BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, MDR 2010, 293, BGH-Beschluss vom 27. August 2014 VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518).

    (BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, MDR 2010, 293).

  • FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Da nach dem Zweck des § 45 StBGebV die Vergütung der Steuerberater für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren der der Rechtsanwälte gleichgestellt werden soll, ist auch eine vom Steuerberater nach § 40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr für das denselben Gegenstand betreffende Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 07. Januar 2013 4 KO 3125/12 KF, Juris; Hessisches FG Beschluss vom 26. Februar 2010 11 KO 103/10, RVGreport 2010, 308).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
  • FG Hessen, 26.02.2010 - 11 Ko 103/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die gerichtliche

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Da nach dem Zweck des § 45 StBGebV die Vergütung der Steuerberater für ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren der der Rechtsanwälte gleichgestellt werden soll, ist auch eine vom Steuerberater nach § 40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr für das denselben Gegenstand betreffende Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 07. Januar 2013 4 KO 3125/12 KF, Juris; Hessisches FG Beschluss vom 26. Februar 2010 11 KO 103/10, RVGreport 2010, 308).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 3 KO 965/10

    Entscheidung über die Erinnerung durch den Berichterstatter - Mindeststreitwert

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    1. Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FGO) hatte der Berichterstatter zu entscheiden, weil die vorangegangene Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO) durch ihn ergangen ist (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; FG Münster Beschluss vom 10. Juli 2012 11 KO 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962).
  • FG Münster, 10.07.2012 - 11 Ko 3705/11

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    1. Über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (§ 149 Abs. 2 Satz 1 FGO) hatte der Berichterstatter zu entscheiden, weil die vorangegangene Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO) durch ihn ergangen ist (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; FG Münster Beschluss vom 10. Juli 2012 11 KO 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962).
  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14
    Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn derselbe Bevollmächtigte jeweils tätig geworden ist, d.h. wenn die Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei demselben Bevollmächtigten bzw. derselben Sozietät oder Partnerschaft entstanden ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV Rz. 261, Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rz. 99), aber nicht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient wurden (BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, MDR 2010, 293, BGH-Beschluss vom 27. August 2014 VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518).
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